Pflegereform
Das neue Pflege-Stärkungsgesetz im Check
Horsche/istockphoto.comDas neue Pflegegesetz berücksichtigt stärker, ob jemand geistig oder psychisch beeinträchtigt ist.30.12.2016 sto Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Diakonie HessenBarbara Heuerding leitet bei der Diakonie Hessen die Abteilung für das Arbeitsfeld Gesundheit, Alter und Pflege.Es ist die größte Reform seit Einführung der Pflegeversicherung: Die Leistungen in der Pflege sollen lebensnäher und gerechter werden. Am 1. Januar wird die Pflege-Reform Realität: Aus den Pflegestufen werden fünf Pflegegrade, das Begutachtungsverfahren ändert sich grundlegend und die Pflegebeiträge steigen.
„Endlich sind die sogenannten kognitiven Einschränkungen, wie zum Beispiel die Demenz, auch Bestandteil der Pflegestufen“, sagt Barbara Heuerding von der Diakonie Hessen. Der Übergang von den verschiedenen Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden erfolgt automatisch. Die Pflege-Expertin erklärt, dass die Verbesserungen durch die Pflegereform „nur die Menschen mit kognitiven Einschränkungen betreffen, nicht die mit körperlichen Einschränkungen“.
Bescheide der Pflegekassen prüfen
Wer jetzt Pflegebedürftig ist, muss nichts tun um ins neue System zu kommen. Aber Heuerding rät, den Bescheid der Pflegekassen zu „prüfen, ob die Überleitung von Pflegegraden auf Pflegestufen korrekt vorgenommen wurde. Insbesondere gilt dies für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel demenziell erkrankte Personen“. Da die Probleme im alltäglichen Leben vor allem bei Menschen, die zu Hause leben, bisher nicht erfasst wurden, „kann es bei der Einstufung zu Fehlern kommen“, so die Expertin. Daher sollten diejenigen, die sich falsch eingestuft sehen, Widerspruch erheben und zwar schnellstmöglich. Das gleiche gelte auch für eine mögliche Fehleinschätzung durch den medizinischen Dienst.
Die neuen Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selstständigkeit:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Fähigkeiten – kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die meisten Menschen mit körperlichen Einschränkungen können quasi eine Stufe aufsteigen. Wenn jedoch auch noch eine „beeinträchtigte Alltagskompetenz“ hinzukommt, gilt die Grundregel Plus zwei.
Vorteile vom Pflegestärkungsgesetz II
Neu ist ab dem 1. Januar auch der Pflegebedürftigkeitsbegriff. „Er ist nicht mehr beengt auf Tätigkeiten wie Waschen, Anziehen und Essen, sondern es werden auch veränderte Gedächtnisleistungen, Verhaltensauffälligkeiten, soziale Kontakte und das Alltagsleben mit berücksichtigt“, erklärt Heuerding. Die Abteilungsleiterin für Gesundheit, Alter und Pflege bei der Diakonie Hessen erklärt: „Der Maßstab ist, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.“
Je höher der Punktegrad, desto höher der Pflegegrad
Die Gutachter des Medizinischen Dienstes werden daher auch beurteilen, wie gut jemand im Alltag klar kommt. Die Pflegegrade sollen mit Hilfe von sechs unterschiedlich gewichteten Modulen festgestellt werden, die den Grad der (Un-)Selbstständigkeit erfassen sollen, erklärt Heuerding.
Die sechs Module sind:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens sowie soziale Kontakte.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. „Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad“, sagt Heuerding.
Neu in der ambulanten und stationären Pflege
„Für die pflegebedürftigen Menschen, die in häuslicher Umgebung leben, werden sich die Leistungsbeträge erhöhen“, sagt Heuerding. Außerdem können sich die Patienten zusätzlich zur ambulanten Pflege auch Leistungen in einer Tagespflege einkaufen. Die Expertin betont: „Dies stellt auch eine Entlastung für pflegende Angehörige dar.“ Außerdem gebe es für die pflegebedürftigen Menschen in ambulanter und stationärer Pflege einen Rechtsanspruch auf „zusätzliche Aktivierung und Betreuung“.
„In der stationären Pflege werden die Leistungen im Pflegegrad 2 (ehemals Pflegestufe 1) leider abgesenkt“, so Heuerding. Die Kosten in der vollstationären Pflege werden neu berechnet, die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten durch Entgelterhöhungen müssen die pflegebedürftigen Menschen aber nicht zahlen. Bei der Umstellung auf das neue System gibt es einen „Besitzstandsschutz“. Der spielt beispielsweise für Menschen, die im Heim leben eine große Rolle. Denn ab dem 1. Januar können Mehrkosten entstehen, die aber für bestehende Patienten von der Pflegekasse oder dem Sozialhilfeträger gezahlt werden, informiert Heuerding. Sie betont, dass die Änderungen zum 1. Januar „nicht zum Nachteil derjenigen führen, die zu diesem Datum in einer Pflegeeinrichtung leben“. Dies ist in der Pflegereform gesetzlich geregelt.
Unterstützung für Angehörige
Laut Diakonie erhalten die Angehörigen durch die Pflege-Reform eine bessere Anerkennung bei der Rentenversicherungszeit. Heuerding erklärt: „Die Verbesserungen im ambulanten Bereich entlasten selbstverständlich auch die pflegenden Angehörigen.“ Allerdings sieht sie keine nennenswerten Veränderungen für jene, die ihre Angehörigen in Vollzeit pflegen.
Mehr Pflegekräfte in der vollstationären Pflege
Die Pflegekräfte haben durch das Pflegestärkungsgesetz II nicht mehr Zeit für ihre Patienten, erklärt die Expertin. Aber die Diakonie Hessen konnte mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern im Bereich der vollstationären Pflege eine Mehrpersonalisierung vereinbaren.
Heuerding versichert: „Die Mitarbeitenden der kirchlich-diakonischen Diakoniestationen und Pflegeeinrichtungen sind durch viele Fortbildungen zu den neuen Pflegegraden und dem neuen Begutachtungssystem gut auf die Umstellungen vorbereitet.“ Außerdem bedeute die Reform auch eine Entbürokratisierung der Pflege, was die Arbeit erleichtern soll.
Nachbesserungsbedarf bei Pflege und Betreuung von sterbenden Menschen
Die Pflegereform kostet rund fünf Milliarden Euro und die Beitragszahler sollen 0,2 Prozentpunkte mehr zahlen. Die Diakonie Hessen sieht positiv auf das Pflegestärkungsgesetz. Die Politik habe auf die „enormen Herausforderungen in der Pflege reagiert. Die gestiegenen Beiträge machen die Leistungsverbesserungen möglich.“ Nachbesserungsbedarf sieht Heuerding aber noch bei der Pflege und Betreuung von sterbenden Menschen in den Pflegeeinrichtungen. Sie betont: „Außerdem muss sich die Politik verstärkt für das Image der Pflege einsetzen und den Pflegeberuf für junge Menschen attraktiver machen.“
Hilfe im Pflege-Dschungel?
Wer Fragen zur Pflege hat, kann sich an die kirchlich-diakonischen Einrichtungen und Dienste wenden.
Mehr Infos gibt es bei der Diakonie Hessen
www.diakonie-hessen.de
Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums
www.pflegestaerkungsgesetz.de
Informationen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen:
www.pflegebegutachtung.de
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