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Neues Aufnahmeprogramm aus der Türkei

Neue Humanitäre Aufnahme für syrische Flüchtlinge

RadekProcyk/Istock

Am 11. Januar 2017 sind 153 syrische Flüchtlinge über ein neues Humanitäres Programm des Bundes aufgenommen worden. Dieses Humanitäre Aufnahmeprogramm umfasst 13.700 Plätze für Syrerinnen und Syrer, die sich derzeit in der Türkei aufhalten.

In begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, deren Identität geklärt wurde und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei, in Syrien gelebt haben, für die Humanitäre Aufnahme ausgewählt werden. Hintergrund dieses Programms ist die Umwidmung von Aufnahmequoten aus bestehenden Verpflichtungen im Bereich Relocation (Umverteilung von Asylsuchenden innerhalb der EU), die nun für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus der Türkei genutzt werden.

Die Auswahl der schutzsuchenden Personen erfolgt, wie auch bei den Einreisen über das Resettlement-Programm aus der Türkei, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Syrerinnen und Syrer in der Türkei, können sich leider nicht beim BAMF oder UNHCR für das Aufnahmeverfahren bewerben. Die türkische Migrationsbehörde DGMM erstellt Listen mit Personenvorschlägen, aus denen das BAMF nach einem Prüfverfahren, die Geflüchteten für das Programm auswählt. Anders als bei dem vergangenen Humanitären Aufnahmeprogramm (HAP) (2013-2015), können in Deutschland lebende Verwandte keine Personen für die Aufnahme vorschlagen.

Bei der Auswahl werden verschiedene Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen: die Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit gemessen an formaler Bildungsqualifikation, Sprachkenntnissen, Religionszugehörigkeit und Alter, der Grad der Schutzbedürftigkeit und ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden.

Den ausgewählten Personen wird, nach ihrem zweiwöchigen Aufenthalt im Grenzdurchgangslager Friedland, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt. Somit haben die Schutzsuchenden eine Arbeitserlaubnis und das Anrecht an einem Integrationskurs teilzunehmen. Sie unterliegen allerdings einer Wohnsitzauflage und haben kein Recht auf einen erleichterten Familiennachzug.

Weitere Informationen können in der Aufnahmeanordnung vom 11.01.2017 und in dem Begleitregelungen für die Bundesländer nachgelesen werden.

Weitere Informationen:
Bundesamt für Migration und und Flüchtlinge

Bundesministerium des Innern

 

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